33 Abs. 2 SVG. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Pflicht zur erhöhten Vorsicht vor Fussgängerstreifen nach Art.