Damit unterliess er es, seine Aufmerksamkeit hinreichend der konkreten Verkehrssituation, insbesondere dem Fussgängerstreifen, zuzuwenden. Obwohl er keine Sicht auf die Strasse und das Trottoir hatte, fuhr er in einem Tempo weiter, dass er nicht in der Lage war, rechtzeitig anzuhalten, als er C.________ schliesslich auf dem Fussgängerstreifen sah. Es kam zur Kollision. Damit verunmöglichte der Beschuldigte C.________ das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise. Folglich verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 6 Abs. 1 VRV sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG.