Zwar klappte der Beschuldigte die Sonnenblende ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen herunter. Es ist beweismässig jedoch nicht erstellt, dass er aufgrund dieser Handlung seine Aufmerksamkeit nicht auf den Fussgängerstreifen an der Schwäbisgasse richtete. Das Fehlverhalten des Beschuldigten liegt vielmehr darin, dass er, obwohl er von der Sonne geblendet wurde, nicht sofort bremste und anhielt, sondern ungebremst mit einer Geschwindigkeit von gegen 30 km/h «fast wie blind» auf den ihm bekannten Fussgängerstreifen zufuhr. Damit unterliess er es, seine Aufmerksamkeit hinreichend der konkreten Verkehrssituation, insbesondere dem Fussgängerstreifen, zuzuwenden.