10 manöver konnte er nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit C.________ auf dem Fussgängerstreifen. Entgegen der Vorinstanz (pag. 87 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung) geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund des Herunterklappens der Sonnenblende – mithin der Vornahme einer Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG – nicht genügend Aufmerksamkeit auf die Verkehrssituation bzw. den Fussgängerstreifen richtete. Zwar klappte der Beschuldigte die Sonnenblende ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen herunter.