Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 vom 1.6.2015 E. 2). Gestützt auf das Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte von der Grabenstrasse Richtung Schwäbisgasse. Der Fussgängerstreifen bei der Schwäbisgasse ist von weitem erkennbar. Zudem ist der Beschuldigte ortskundig und ihm war der rege Fussgängerverkehr an der fraglichen Stelle bekannt. Er war nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31 und 33 SVG folglich zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. C.________ befand sich zeitlich vor dem Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen und betrat diesen in gemächlichem Tempo. Er war vortrittsberechtigt.