Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss gemäss der Rechtsprechung Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6.1.2017 E. 3.2.2; 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.1, 6B_16/2008 vom 11.4.2004 E. 3.2.3, 6S.96/2006 vom 3.4.2006 E. 2.2). Die Aufmerksamkeit ist vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 31).