wenn ein Fussweg zu einem Fussgängerstreifen führt, auf dessen anderer Seite sich eine Bushaltestelle befindet), der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht (vollständig) überblickbar sind (z.B. wegen eines parkierten Fahrzeugs oder Pflanzen), grundsätzlich vor Schulen, Altersheimen, Spitälern usw. sowie allgemein bei unklaren Situationen (WEISSENBERGER, Tatort Strasse – Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht und zu den strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen im Jahr 2012, in: SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 406 f. mit Hinweisen auf diverse Bundesgerichtsentscheide).