Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Vor einem Fussgängerstreifen muss insbesondere dann – unter Umständen bis zum Stillstand – abgebremst werden, wenn sich Personen in dessen Nähe aufhalten und damit gerechnet werden muss, dass unvermittelt Fussgänger auftauchen (z.B.