Es könne von einem Verkehrsteilnehmer nicht ein Alternativverhalten verlangt werden, welches seinerseits eine Verkehrsregelverletzung darstellen würde. Demnach ändere auch die Ergänzung des Sachverhalts nichts daran, dass einerseits keine konkrete Gefahr einer Verletzung gegeben gewesen sei und insbesondere auch keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgelegen habe. Andererseits vermöge die entsprechende Ergänzung auch keine unbewusste Fahrlässigkeit durch den Beschuldigten zu begründen.