was denn das rechtmässige Alternativverhalten des Beschuldigten in dieser Situation gewesen wäre. Durch ihre Formulierung suggeriere die Anklagebehörde, dass es angebracht gewesen wäre, in dieser Situation unvermittelt anzuhalten und sich neu zu orientieren und zwar noch vor dem Herunterklappen der Sonnenblende. Dadurch hätte der Beschuldigte aber eine Gefahr für allfällig hinter ihm fahrende Verkehrsteilnehmer geschaffen und diese auch in Kauf genommen. Es könne von einem Verkehrsteilnehmer nicht ein Alternativverhalten verlangt werden, welches seinerseits eine Verkehrsregelverletzung darstellen würde.