Indem der Beschuldigte die Sonnenblende aufgrund der unmittelbaren und unvorhersehbaren Sonneneinstrahlung heruntergeklappt habe und damit für einen kurzen Moment fast blind gewesen sei, sei er wegen einer kleineren Nachlässigkeit aufgrund ungünstiger Umstände, die er nicht habe beeinflussen können, in Schwierigkeiten geraten. Dieses Verhalten könne weder als bewusst noch unbewusst grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert werden. Auf jeden Fall könne im Herunterklappen der Sonnenblende weder ein rücksichtsloses noch ein grobfahrlässi-