Dass es sich beim Beschuldigten um einen umsichtigen Fahrzeugführer handle, lasse sich bereits dadurch feststellen, dass er trotz der erlaubten 50 km/h unter 30 km/h gefahren sei und den Fuss immer auf der Bremse gehabt habe. Zudem habe selbst der Geschädigte das Verhalten des Beschuldigten als sehr vorbildlich, sehr sachlich und zuvorkommend beschrieben. Indem der Beschuldigte die Sonnenblende aufgrund der unmittelbaren und unvorhersehbaren Sonneneinstrahlung heruntergeklappt habe und damit für einen kurzen Moment fast blind gewesen sei, sei er wegen einer kleineren Nachlässigkeit aufgrund ungünstiger Umstände, die er nicht habe beeinflussen können, in Schwierigkeiten geraten.