Ohne die unerwartete Sonnenblendung wäre es auch hier kaum zum Unfall gekommen (pag. 184 f.). Betreffend die fehlende unbewusste Fahrlässigkeit sei hinzuzufügen, dass in der Lehre die Meinung vertreten werde, dass beispielweise ein an sich umsichtiger Fahrzeugführer, der wegen einer kleineren Nachlässigkeit aufgrund ungünstiger Umstände in Schwierigkeiten gerate, nicht unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG falle. Dass es sich beim Beschuldigten um einen umsichtigen Fahrzeugführer handle, lasse sich bereits dadurch feststellen, dass er trotz der erlaubten 50 km/h unter 30 km/h gefahren sei und den Fuss immer auf der Bremse gehabt habe.