Damit sei der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (pag. 142 f.). In seiner Ergänzung der Berufungsbegründung vom 18.7.2019 führte Rechtsanwalt Dr. B.________ weiter aus, es liege hinsichtlich des Art. 33 Abs. 2 SVG auch keine Verkehrsregelverletzung in objektive schwerer Weise vor. Dies sei gemäss BGE 106 IV 48 E. 2a immer nur dann der Fall, wenn die Verkehrsregelverletzung oft zu Unfällen führe. Durch eine derart vorsichtige Fahrweise, wie der Beschuldige sie an den Tag gelegt habe, könnten derartige Unfälle in den meisten Fällen vermieden werden. Ohne die unerwartete Sonnenblendung wäre es auch hier kaum zum Unfall gekommen (pag.