Er habe zudem damit gerechnet, dass Fussgänger den Fussgängerstreifen betreten würden, weshalb er seinen Fuss auf der Bremse gehabt habe. Er habe folglich die Gefährdung von Fussgängern in Betracht gezogen und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Gefahr zu minimieren. Ferner sei sein Verhalten nach der Kollision vorbildlich gewesen. Der vorliegende Fall sei mit jenem im Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2010 vom 16.11.2010 vergleichbar, weshalb nicht von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen sei (E. 5.3.2). Der Beschuldigte habe weder bewusst noch unbewusst fahrlässig gehandelt. Damit sei der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (pag.