90 Abs. 1 SVG in Betracht. Der Beschuldigte habe keine objektiv schwere Verkehrsregelverletzung begangen (pag. 139; pag. 141 f.). Der Beschuldigte habe des Weiteren auch nicht grobfahrlässig gehandelt. Er habe nicht rücksichtslos gehandelt. Er sei mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit unterwegs gewesen (unter 30 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h), weil er schon zuvor einen Fussgängerstreifen passiert habe. Er habe zudem damit gerechnet, dass Fussgänger den Fussgängerstreifen betreten würden, weshalb er seinen Fuss auf der Bremse gehabt habe.