7 Seien die Folgen des Erfolgseintritts gering, liege nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. Die Folgen des Erfolgseintritts seien folglich als sehr gering zu bezeichnen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte trotz der erlaubten 50 km/h unter 30 km/h gefahren sei. Der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit folglich angepasst. Es sei einzig durch die unvorhersehbare unvermittelte Sonneneinstrahlung zur Kollision gekommen. Aus diesem Grund falle nur eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG in Betracht.