___ umgehend wahrgenommen und das Bremsmanöver eingeleitet. Er habe folglich die Gefahr einer schweren Verletzung durch das Herunterklappen der Sonnenblende minimiert. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV seien nicht erfüllt (pag. 141). Es werde demgegenüber nicht bestritten, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale von Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV erfüllt habe. Die Gefahr einer konkreten Verletzung sei jedoch nicht eingetreten, weil C.________ vom Unfall nur Prellungen davongetragen habe. Bei der Beurteilung einer konkreten Gefahr, seien deren Intensität und das Ausmass derer Folgen zu berücksichtigen.