Es handle sich folglich um keine Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwere (pag. 139 f.). Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten sei nicht durch diese Verrichtung beeinträchtigt worden, sondern durch das Blenden der Sonne – folglich von einem äusseren Einfluss, welcher sich der Kontrolle des Fahrzeugführers entziehe. Durch das Herunterklappen der Sonnenblende sei die Aufmerksamkeit des Beschuldigten nicht mehr beeinträchtigt gewesen. Nachdem er die Sonnenblende heruntergeklappt habe, habe der Beschuldigte C.________ umgehend wahrgenommen und das Bremsmanöver eingeleitet.