Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen der erwähnten Handgriffe erschwere bzw. verunmögliche, hänge von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung könne in der Regel verneint werden, wenn eine Verrichtung nur sehr kurz dauere und dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden müsse. Der Beschuldige sei von der Sonne geblendet worden. Er habe jedoch nicht damit gerechnet und habe auch nicht damit rechnen müssen. Als er von der Sonne geblendet worden sei, habe er die Sonnenblende heruntergeklappt.