8. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ führte in der Berufungsbegründung vom 3.12.2018 zusammengefasst aus, gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] müsse der Fahrzeugführer stets eine Hand am Lenkrad haben. Die andere Hand stehe dem Lenker für Handgriffe wie Betätigung der Warnsignale, Richtungsanzeiger, Schalthebel, Scheibenwischer, Lichtschalter oder dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen der erwähnten Handgriffe erschwere bzw. verunmögliche, hänge von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab.