In Abweichung zur Vorinstanz und zum (ergänzten/berichtigten) Anklagesachverhalt wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in seiner Sicht einzig durch die blendende Sonne, nicht aber durch das Herunterklappen der Sonnenblende an sich, beeinträchtigt war. Trotz beeinträchtigter Sichtverhältnisse fuhr der Beschuldigte dann aber mit einer unveränderten Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, eher gegen 30 km/h, weiter auf den Fussgängerstreifen zu. Er bemerkte C.________ auf dem Fussgängerstreifen zu spät, um die Kollision verhindern zu können. III. Rechtliche Würdigung