6 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und C.________ sowie die erstellte Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt mit nachfolgender Ausnahme folglich als erstellt. In Abweichung zur Vorinstanz und zum (ergänzten/berichtigten) Anklagesachverhalt wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in seiner Sicht einzig durch die blendende Sonne, nicht aber durch das Herunterklappen der Sonnenblende an sich, beeinträchtigt war.