55 Z. 8 ff.). Der Beschuldigte fuhr an einem sonnigen Tag, um 10.15 Uhr in südöstliche Richtung durch die Stadt Thun. Unter diesen Umständen stellte das Blenden durch die Sonne, die zwischen den Dächern hervorschien, eine normale, alltägliche, wenn auch unangenehme Verkehrssituation dar. Selbst wenn der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht aktiv damit rechnete, von der Sonne geblendet zu werden, hätte er den Umständen entsprechend zumindest damit rechnen müssen.