Angesichts dieser Geschwindigkeit und unter Berücksichtigung des Kollisionsorts war C.________ (bei einer Fahrbahnbreite von vier Metern) also bereits rund zwei Sekunden auf dem Fussgängerstreifen, als ihn der Beschuldigte erstmals sah. Gestützt auf die detaillierten, gleichbleibenden und nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer – in Übereinstimmung mit dem ergänzten/berichtigten Sachverhalt – ferner davon auszugehen, dass dieser C.________ auf dem Fussgängerstreifen deshalb nicht sah, weil ihn die Sonne geblendet hatte und er eine Zeitlang «fast blind» weiterfuhr.