Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ auf dem Fussgängerstreifen während mindestens rund zwei Sekunden nicht wahrnahm, was sich aus folgender Rechnung ergibt: C.________ war – wie bereits ausgeführt wurde – in einem gemütlichen Tempo unterwegs. Es ist also von einer maximalen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h bzw. 1.34 m/s auszugehen (das Bundesgericht erachtete eine Geschwindigkeit von 5.4 km/h bzw. 1.5 m/s als zügiges Gehen und eine Geschwindigkeit von 7.2 km/h bzw. 2 m/s als ein sehr schnelles Gehen bzw. als einen eilenden Schritt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.4).