Er hatte Prellungen an den Füssen, Knien, Armen, Hüften und der oberen Schulter. Er war infolge der Kollision weder arbeitsunfähig noch musste er sich nach der Kontrolle im Spital in Behandlung begeben. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ auf dem Fussgängerstreifen während mindestens rund zwei Sekunden nicht wahrnahm, was sich aus folgender Rechnung ergibt: C.________ war – wie bereits ausgeführt wurde – in einem gemütlichen Tempo unterwegs.