In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf diese Umstände und den errechneten Anhalteweg von einer gefahrenen Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h, jedoch mehr als 20 km/h aus, wobei mit Blick auf den tatsächlichen Anhalteweg des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit eher bei 30 km/h auszugehen ist, zumal dies auch den tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten entspricht. Während der Beschuldigte auf den Fussgängerstreifen zufuhr, wurde er durch die am Horizont stehende, hinter den Dächern hervorkommende Sonne geblendet und er war, bis er ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen die Sonnenblende herunterklappte, «fast wie blind» (pag.