58 Z. 20 f.]) die korrekten Berechnungen des Anhaltewegs durch die Polizei (bei 20 km/h rund 9m bzw. bei 30 km/ 15.75m) mit ein. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf diese Umstände und den errechneten Anhalteweg von einer gefahrenen Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h, jedoch mehr als 20 km/h aus, wobei mit Blick auf den tatsächlichen Anhalteweg des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit eher bei 30 km/h auszugehen ist, zumal dies auch den tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten entspricht.