Er nahm den Beschuldigten in seinem Personenwagen wahr und betrat den Fussgängerstreifen in der Annahme, der Beschuldigte würde anhalten, weil dieser langsam fuhr. Zur Bestimmung der vom Beschuldigten effektiv gefahrenen Geschwindigkeit bezog die Vorinstanz neben den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und C.________ (der Beschuldigten gab an, 30 km/h [pag. 8] bzw. 20 km/h gefahren zu sein [pag. 55 Z. 9]; bestätigt von C.________, wonach der Beschuldigte langsam gefahren sei [pag. 10; pag. 58 Z. 20 f.]) die korrekten Berechnungen des Anhaltewegs durch die Polizei (bei 20 km/h rund 9m bzw. bei 30 km/ 15.75m) mit ein.