Die Strassen sind am fraglichen Ort eben und mit diversen Fussgängerstreifen versehen. Der hier interessierende Fussgängerstreifen befindet sich gut sichtbar unmittelbar nach einer Einmündung am Beginn der Schwäbisgasse. Neben dem Fussgängerstreifen (Fahrtrichtung des Beschuldigten) befinden sich verschiedene Geschäfte und beidseitig ein Trottoir. Unbestrittenermassen herrscht am fraglichen Ort üblicherweise reger Personenverkehr. Am 5.10.2017 war schönes Wetter, die Fahrbahn trocken und die Sonne stand am Horizont in Fahrtrichtung des Beschuldigten.