Der erstellte Sachverhalt beruht insbesondere auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie C.________. So bestreitet der Beschuldigte nicht, am 5.10.2017 um ca. 10.15 Uhr mit seinem Fahrzeug auf der ihm bekannten, ein- bis zweimal pro Woche befahrenen Grabenstrasse (Hauptstrasse mit maximal zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) Richtung Schwäbisgasse gefahren zu sein. Vor ihm fuhren keine weiteren Fahrzeuge. Die Grabenstrasse verläuft in einer Linkskurve weiter, wobei in gerader Fahrtrichtung die Schwäbisgasse beginnt. Die Strassen sind am fraglichen Ort eben und mit diversen Fussgängerstreifen versehen.