4 gerechnet habe, von der Sonne geblendet zu werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen (pag. 139). In der Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 18.7.2019 wurden keine weiteren Einwände betreffend den Sachverhalt an sich vorgebracht (pag. 184 f.). Der erstellte Sachverhalt beruht insbesondere auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie C.__