7. Sachverhaltsfeststellung Der angeklagte Sachverhalt ist – auch nach erfolgter Berichtigung/Ergänzung vom 24.5.2019 – grundsätzlich anerkannt. So führte Rechtsanwalt Dr. B.________ in der Berufungsbegründung vom 3.12.2018 aus, der Sachverhalt werde im Wesentlichen nicht bestritten. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht damit