Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 17.10.2017 (pag. 1 f.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 5.10.2017 (pag. 3 ff.), die Fotodokumentation vom 9.10.2017 (pag. 11 f.) sowie die Karte betreffend Sonnenverlauf vom 5.10.2017 um 10.15 Uhr (pag. 48). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 80 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.