6. Beweismittel Der Kammer liegen die schriftlichen Angaben im Unfallrapport sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 8; pag. 54 ff.) und von C.________ (pag. 10; pag. 58 f.) vor. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten sowie die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 81 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 17.10.2017 (pag.