5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 2.11.2017 (ergänzt bzw. berichtigt am 24.5.2019) vorgeworfen, sich am 5.10.2017, ca. 10.15 Uhr in Thun, Schwäbisgasse 6, der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird in der nun massgebenden Ergänzung/Berichtigung der Anklageschrift Folgendes umschrieben (pag. 172): A._____