2. Herr A.________, geb. ________, sei schuldig zu erklären der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15.10.2017 [recte: 5.10.2017], ca. um 10:15 Uhr, in Thun, Schwäbisgasse 6 und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen, zu einer Busse, deren Höhe in das richterliche Ermessen gestellt wird. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Berufungsführer seien die Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. 5. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen.