Mit Beschluss vom 16.5.2019 (pag. 168 f.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO im Sinne des Beschlusses vom 6.3.2019 zu erweitern. Die ergänzte bzw. berichtigte Anklageschrift gelangte am 24.5.2019 bei der Kammer ein (pag. 171 f.). Der Beschuldigte ergänzte daraufhin seine Berufungsbegründung mit Eingabe vom 18.7.2019 (pag. 184 ff.). Von Amtes wegen wurden der Strafregisterauszug, datierend vom 6.9.2018 (pag. 126), der ADMAS-Auszug vom 4.9.2018 (pag.