145 f.). Am 6.3.2019 eröffnete die Kammer das Beweisverfahren wieder (pag. 147 ff.). Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Sistierung des Strafverfahrens und die Zurückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO beabsichtigt würden. Dies deshalb, weil der Strafbefehl die Aktenlage nur ungenügend abdecke. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Innert (erstreckter) Frist erklärten sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte mit diesem Vorgehen einverstanden (pag. 153 und pag. 165 f.). Mit Beschluss vom 16.5.2019 (pag.