2 Mit Verfügung vom 31.8.2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Dem Beschuldigten wurde Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 115 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 128 ff.; pag. 132 ff.) reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ am 3.12.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 137 ff.). Damit erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4.12.2018 als abgeschlossen (pag. 145 f.).