Er beantragte, der Beschuldigte sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 15.10.2017 [recte: 5.10.2017], ca. um 10.15 Uhr in Thun, Schwäbisgasse 6, schuldig zu erklären und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren zu ersetzen. Im Übrigen ersuchte Rechtsanwalt Dr. B.________ um Durchführung eines schriftliches Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; pag. 108 f.).