XI. Verfügungen Betreffend Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv sowie betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen Informationssystem (Ziff. VII.2. des Urteilsdispositivs) auf die Erwägungen unter IX.60. Landesverweisung hiervor verwiesen. 102 XII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.