Betreffend die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung sind Rechtsanwalt AY.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren CHF 4‘547.05 auszurichten. 62.2 Rechtsanwalt B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 17. Februar 2019 (pag. 2045 f.), mit welcher zwar ein hoher, aber gerade noch akzeptabler Aufwand geltend gemacht wird, festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist mit CHF 6‘031.20 durch den Kanton Bern zu entschädigen.