101 ren wird gestützt auf die Honorarnote vom 31. Januar 2018 (pag. 1726) auf CHF 18‘188.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtet Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AY.________ die Differenz von CHF 4‘263.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung sind Rechtsanwalt AY.