1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Dies ist deshalb angezeigt, weil im oberinstanzlichen Verfahren aufgrund der generalstaatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung sämtliche erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wegen Zechprellerei (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu beurteilt werden mussten, die Anschlussberufungsführerin jedoch nur in drei von zwölf Fällen obsiegte.