Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 4‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren mehrere erstinstanzliche Schuldsprüche angefochten, welche oberinstanzlich jedoch bestätigt wurden. Ausserdem wurde das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass oberinstanzlich deutlich erhöht. Damit unterliegt er im oberinstanzlichen Verfahren zum grössten Teil, folglich sind ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3‘200.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.