1876, S. 132 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘254.80, trägt somit im Umfang von 90%, ausmachend CHF 5‘629.30, ebenfalls der Beschuldigte, im Umfang von 10%, ausmachend CHF 625.50, werden sie vom Kanton Bern getragen. 61.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 4‘000.00 bestimmt.