1876, S. 132 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 25‘019.10, sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Betreffend die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist angezeigt, diese grossmehrheitlich dem Beschuldigten aufzuerlegen, da sein Verhalten in den überwiegenden Fällen zwar nicht strafbar, aber dennoch zivilrechtlich vorwerfbar ist (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen; pag. 1876, S. 132 erstinstanzliche Urteilsbegründung).