Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend für die mangels Strafanträgen erfolgten Teileinstellungen keine Verfahrenskosten auszuscheiden sind, die diesbezüglich entstandenen Kosten sind vernachlässigbar klein. Hingegen rechtfertigt sich angesichts dessen, dass der Beschuldigte in einem aufwändigen Anklagepunkt (Ziff. I.3. der Anklageschrift) und weiteren kleineren Anklagepunkten freigesprochen wurde, die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Verfahrenskosten von 20% auf die Freispruche und 80% auf die Schuldsprüche (vgl. pag. 1876, S. 132 erstinstanzliche Urteilsbegründung).